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Geldwäschegesetz (GwG)

Sie wundern sich, dass der Makler Ihres Vertrauens Sie nach Ihrem Personalausweis fragt?

Wenn ja, dann hat der Immobiliemakler alles richtig gemacht.

Nach dem Geldwäschegesetz müssen wir als Immobilienmakler die Identität unserer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung müssen wir vor dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages erfüllen. Das bedeutet, wir sind verpflichtet, uns den Personalausweis unserer Kunden zeigen zu lassen und die Daten festzuhalten. Außerdem müssen wir prüfen, ob Sie als Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen.

Damit Sie als Kunde mehr über die Pflichten der Immobilienmakler erfahren, hat unser Immobilienverband Deutschland (IVD) eine Infobroschüre zu diesem Thema herausgegeben.

Hier die wichtigsten Informationen für Sie kurz zusammengefasst:

Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip).

  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister.
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken.
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hautpniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend.
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen.
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt.
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte!

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